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Ratgeber · Oktober 2026

Hilfeplan nach § 36 SGB VIII —
Gliederung und Vorlage

Mit Gliederung zum Kopieren und Beispielzielen

Kurz gesagt

Der Hilfeplan ist das zentrale Dokument jeder längeren Hilfe zur Erziehung. Er hält fest, was gebraucht wird, welche Hilfe es gibt und woran man merkt, dass sie wirkt. Aufgestellt wird er vom Jugendamt — aber der Träger arbeitet jeden Tag damit.

Wer den Hilfeplan aufstellt

Ist Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten, entscheiden mehrere Fachkräfte des Jugendamts gemeinsam über die Hilfeart. Als Grundlage für die Ausgestaltung stellen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder Jugendlichen einen Hilfeplan auf (§ 36 Abs. 2 SGB VIII). Wer die Hilfe durchführt, also der Träger, ist an Aufstellung und Überprüfung zu beteiligen (§ 36 Abs. 3).

Die meisten Jugendämter haben dafür eigene Formulare. Die Gliederung unten ersetzt sie nicht; sie hilft, einen Hilfeplan zu lesen, das Gespräch vorzubereiten und zu prüfen, ob alles drinsteht.

Was das Gesetz verlangt

InhaltGrundlage
Feststellungen über den Bedarf§ 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII
Die zu gewährende Art der Hilfe§ 36 Abs. 2 Satz 2
Die notwendigen Leistungen§ 36 Abs. 2 Satz 2
Dazu als Verfahren: regelmäßig prüfen, ob die Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist§ 36 Abs. 2 Satz 2
Geschwisterbeziehungen berücksichtigen§ 36 Abs. 2 Satz 3
Bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie: Stand der Perspektivklärung§ 37c Abs. 1 Satz 2
Bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie: Art und Weise der Zusammenarbeit zwischen Pflegeperson oder Einrichtung und den Eltern (§ 37 Abs. 2) und die Ziele dazu§ 37c Abs. 4 Satz 1
Bei Pflegefamilie (§ 33) und bei § 35a Abs. 2 Nr. 3: auch Umfang der Beratung und Höhe der laufenden Leistungen zum Unterhalt§ 37c Abs. 4 Satz 2

Alles Weitere regeln die Jugendämter selbst. Ein Beispiel: Die Berliner Ausführungsvorschriften zur Hilfeplanung (Nr. 3.2.4 Abs. 5) nennen Problembeschreibung, Bedarfslage und Ressourcen, die vereinbarten Ziele, Absprachen zur Umsetzung einschließlich der Perspektivklärung, Art, Umfang und Dauer der Hilfe, die Termine für die nächste Konferenz und den Bericht sowie einen Kostenplan.

Ziele, die man prüfen kann

Am Ziel hängt alles: der Bericht, das nächste Gespräch, die Frage, ob die Hilfe weiterläuft. Die Berliner Vorschriften verlangen konkrete und überprüfbare Ziele und unterscheiden drei Ebenen.

EbeneWas sie sagtBeispiel
RichtungszielWohin es langfristig gehen sollLea besucht regelmäßig die Schule.
HandlungszielWas bis zum nächsten Gespräch erreicht sein soll — prüfbarLea ist bis zu den Herbstferien an mindestens vier von fünf Schultagen in der Schule.
HandlungsschritteWer was dafür tutDie Mutter weckt Lea um 6:45 Uhr. Die Familienhelferin begleitet Lea in den ersten zwei Wochen montags zur Schule. Die Klassenlehrerin meldet Fehltage am selben Tag.

Prüfbar heißt: Beim nächsten Gespräch können alle sagen, ob das Ziel erreicht ist, ohne darüber zu streiten, was gemeint war. „Lea soll sich in der Schule wohler fühlen“ ist ein Wunsch; „Lea nennt zwei Mitschülerinnen, mit denen sie die Pause verbringt“ ist ein Ziel.

Gliederung zum Kopieren

HILFEPLAN nach § 36 SGB VIII
[ ] Erstaufstellung   [ ] Fortschreibung Nr. __

Junger Mensch:               [Name, Geburtsdatum]
Personensorgeberechtigte:    [ ]
Geschwister:                 [ ]
Jugendamt / zuständig:       [ ]
Träger / Fachkraft:          [ ]
Datum des Gesprächs:         [ ]
Teilnehmende:                [ ]

1. Anlass und Ausgangslage
   Problembeschreibung:      [ ]
   Ressourcen und Stärken:   [ ]

2. Sicht der Beteiligten
   Junger Mensch:            [in eigenen Worten]
   Eltern / Sorgeberechtigte: [ ]
   Träger:                   [ ]

3. Feststellung des Bedarfs
   [ ]

4. Art der Hilfe
   [z. B. § 30 Erziehungsbeistand, § 31 SPFH, § 34 Heimerziehung, § 35a]

5. Ziele bis zum nächsten Gespräch
   Richtungsziel:   [ ]
   Handlungsziel:   [prüfbar, mit Zeitpunkt]
   Handlungsschritte (wer – was – bis wann):
     - [ ]
     - [ ]

6. Notwendige Leistungen
   Umfang:          [z. B. 4 Fachleistungsstunden pro Woche]
   Beginn / Dauer:  [ ]
   Kosten:          [ ]

7. Nur bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie (§ 37c SGB VIII)
   Stand der Perspektivklärung:          [ ]
   Zusammenarbeit nach § 37 Abs. 2 SGB VIII und Ziele: [ ]
   Bei Pflegefamilie: Umfang der Beratung, Unterhalt:  [ ]

8. Geschwisterbeziehungen
   [ ]

9. Nächste Schritte
   Bericht des Trägers bis:   [Datum]
   Nächstes Hilfeplangespräch: [Datum]

Unterschriften / Kenntnisnahme

Was der Träger mit dem Hilfeplan macht

Und mit Lani?

In Lani tragen Sie je Fall Kostenträger, Aktenzeichen, bewilligte Fachleistungsstunden und Bewilligungszeitraum ein. Die Übersicht zeigt, wo eine Bewilligung bald endet oder ein Aktenzeichen fehlt, und der Rechnungsentwurf an das Jugendamt nennt bewilligt, bisher abgerechnet und verbleibend. Die vereinbarten Ziele stehen im Entwicklungsbericht im Abschnitt „Vereinbarte Hilfeziele und Verabredungen“. Den Hilfeplan selbst schreibt weiterhin das Jugendamt.

Sie möchten das an Beispieldaten sehen? Fragen Sie einen Demo-Zugang an — 14 Tage, kostenlos und unverbindlich. Mehr zu den Rechnungen an das Jugendamt.

Häufige Fragen

Wer schreibt den Hilfeplan?

Den Hilfeplan stellen die Fachkräfte des Jugendamts zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder Jugendlichen auf (§ 36 Abs. 2 SGB VIII). Der Träger, der die Hilfe durchführt, ist an Aufstellung und Überprüfung zu beteiligen (§ 36 Abs. 3).

Was ist der Unterschied zwischen Hilfeplan und Entwicklungsbericht?

Der Hilfeplan legt Bedarf, Hilfeart, Leistungen und Ziele fest; er wird vom Jugendamt aufgestellt. Der Entwicklungsbericht kommt vom Träger und beschreibt vor dem nächsten Gespräch, was aus diesen Zielen geworden ist.

Wie oft wird der Hilfeplan überprüft?

Das Gesetz verlangt eine regelmäßige Prüfung, ohne einen festen Abstand zu nennen. In Berlin zum Beispiel wird mindestens 6 bis 12 Wochen nach Beginn und danach mindestens alle 6 Monate überprüft.

Quellen (Stand: 07.10.2026)

  1. § 36 SGB VIII — Mitwirkung, Hilfeplan
  2. § 37 SGB VIII — Beratung und Unterstützung der Eltern, Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie
  3. § 37c SGB VIII — Ergänzende Bestimmungen zur Hilfeplanung bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie
  4. Senatsverwaltung Berlin: AV Hilfeplanung vom 01.05.2026 (Nr. 3.2.2, 3.2.4, 3.2.7)

Dieser Artikel ist ein Überblick für die Praxis, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das Gesetz, die Vereinbarungen mit Ihrem Jugendamt und dessen Vorgaben.

Weiterlesen: Hilfeplangespräch vorbereiten · Entwicklungsbericht: Vorlage und Gliederung · Rechnungen an das Jugendamt

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